Disagio bei der Immobilienfinanzierung – so nutzen Sie den Steuervorteil

Das Wichtigste in Kürze:

  • Disagio ist ein Zinsvorausbetrag: Bank zahlt das Darlehen mit Abschlag aus, gewährt dafür aber einen niedrigeren laufenden Zinssatz.
  • Vermietete Immobilien: Disagio zählt zu den Werbungskosten.
  • Marktübliches Disagio (bis ca. 5 %) kann im Jahr der Zahlung vollständig steuerlich abgesetzt werden.
  • Wichtig: Marktüblichkeit dokumentieren, klare Zuordnung zur Kapitalanlage und wirtschaftliche Gesamtrechnung prüfen

Inhaltsverzeichnis

Wer eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, finanziert den Kaufpreis meist über ein Bankdarlehen. Neben dem „normalen“ Zins gibt es dabei eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, welche mittlerweile wieder an Bedeutung gewinnt: das Disagio (auch Damnum oder Abgeld genannt).

Während der Niedrigzinsphase verlor das Disagio größtenteils an Bedeutung. In Zeiten steigender Bauzinsen sind unserer Erfahrung nach einige Kreditinstitute allerdings wieder bereit, ein Disagio anzubieten.

Richtig eingesetzt kann ein Immobilienkredit mit Disagio bei einer vermieteten Immobilie dazu führen, dass Sie bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erhebliche Werbungskosten geltend machen können und damit Ihre Steuerlast vorgelagert spürbar senken.

Was ist ein Disagio?

Beim Disagio erhalten Sie die vereinbarte Darlehenssumme nicht zu 100 %, sondern mit Abschlag:

  • Darlehensnominal: z.B. 300.000 €
  • Disagio (z.B. 5 %): 15.000 €
  • Auszahlungsbetrag: 285.000 €

Das Disagio stellt vorausgezahlte Zinsen dar. Im Gegenzug erhalten Sie in der Regel einen niedrigeren laufenden Zinssatz auf das Darlehen.

Steuerlich ist wichtig:
Das Disagio zählt zu den erweiterten Schuldzinsen, nicht zu den Anschaffungskosten der Immobilie. Damit gehört es bei einer Vermietungsimmobilie zu den Werbungskosten.

Der steuerliche Vorteil beim Disagio: Sofortabzug als Werbungskosten

Bei einer privaten Kapitalanlageimmobilie erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In diesem Bereich sind

  • Schuldzinsen und
  • sonstige Finanzierungskosten

bei Geldabfluss als Werbungskosten abziehbar.

Ist das beim Immobilienkredit vereinbarte Disagio marktüblich, kann es in der Regel im Jahr der Zahlung vollständig bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Das heißt: Sie müssen den Betrag nicht über die Laufzeit des Darlehens verteilen, sondern können ihn auf einmal steuermindernd ansetzen.

Gerade im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr, in dem ohnehin viele Kosten anfallen, kann dies zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung führen. Im Gegenzug mindern sich die Werbungskosten der Folgejahre aufgrund des geringeren laufenden Zinses entsprechend.

Wann gilt ein Disagio als „marktüblich“?

In der Praxis hat sich folgende Faustregel etabliert:

  • Ein Disagio von bis zu 5 % bei einer Zinsfestschreibung von mindestens 5 Jahren wird in der Regel als marktüblich anerkannt.
  • Dadurch lässt sich in der Praxis ein Disagio von 1 % pro Jahr der Darlehenslaufzeit als marktüblich einordnen.
  • In diesen Fällen ist ein Sofortabzug als Werbungskosten meist unproblematisch.

Höhere Disagios bei der Immobilienfinanzierung sind nicht automatisch schädlich, sie werden aber kritischer geprüft. Entscheidend ist dann, ob die Gesamtkonditionen (Zinssatz plus Disagio) dem entsprechen, was am Markt üblich ist. Hier empfiehlt sich zwingend eine Einzelfallprüfung.

Für wen ist ein Disagio bei der Immobilienfinanzierung interessant?

Eine Disagio-Gestaltung kann sich insbesondere anbieten, wenn:

  • Sie im Jahr der Anschaffung außergewöhnlich hohe Einkünfte haben, z.B. durch Abfindung oder Betriebsveräußerung
  • Sie kurz vor der Rente/Pension stehen und die Steuervorteile noch bei hohem Einkommen berücksichtigen möchten
  • Sie eine Immobilie langfristig vermieten und steuerlich vorgezogen profitieren möchten
  • Sie im Jahr des Disagios einen mittleren bis hohen Steuersatz haben
  • das Darlehen langfristig fest verzinst ist (z.B. 10 oder 15 Jahre)
  • die Bankkonditionen insgesamt wirtschaftlich sinnvoll sind

Dann kann ein marktübliches Disagio dazu führen, dass Sie bereits im Anschaffungsjahr die Steuerlast deutlich senken und gleichzeitig von einem niedrigeren laufenden Zinssatz profitieren.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zum Disagio

Sie erwerben eine vermietete Wohnung und finanzieren 300.000 € über ein Bankdarlehen.

Variante ohne Disagio

  • Darlehenssumme: 300.000 €
  • Zinssatz: 3,5 % p.a.
  • Jährliche Zinsen: 10.500 €
  • Werbungskosten (vereinfacht): 10.500 €

Variante mit 10 % Disagio

  • Darlehenssumme: 300.000 €
  • Disagio: 10 % = 30.000 €
  • Auszahlungsbetrag: 270.000 €
  • Zinssatz: 2,3 % p.a. (Beispiel)
  • Jährliche Zinsen: 6.900 €

Im ersten Jahr ergeben sich bei der Variante mit Disagio Werbungskosten von:

  • 6.900 € Zinsen
  • 30.000 € Disagio (bei vollständigem Sofortabzug)
    = 36.900 € Werbungskosten

Vergleich mit der Variante ohne Disagio:

  • Ohne Disagio: 10.500 € Werbungskosten

Das sind 26.400 € zusätzliche Werbungskosten im ersten Jahr.

Bei einem persönlichen Steuersatz von z.B. 42 % entspricht dies einer zusätzlichen Steuerersparnis von rund 11.100 € im Anschaffungsjahr.

Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber die Richtung: Das Disagio verschiebt einen Teil der Zinsbelastung in das erste Jahr – mit entsprechendem Steuerentlastungseffekt.

Alternativ kann das Disagio sogar mitfinanziert werden, eine spannende Möglichkeit, um den steuerlichen Effekt auch ohne die Verwendung von Eigenkapital zu nutzen.

Wichtige Punkte, die Sie im Blick haben sollten

Bevor Sie sich für ein Disagio beim Immobilienkredit entscheiden, sollten einige Punkte sorgfältig geprüft werden:

  1. Nachweis der Marktüblichkeit
    Besonders bei Disagios über 5 % sollte dokumentiert werden, dass die Gesamtkonditionen einem marktüblichen Darlehen entsprechen. Hier helfen eine saubere Unterlagenlage und ggf. ein Hinweis auf Vergleichsangebote.
  2. Klare Zuordnung zur Vermietungsimmobilie
    Das Darlehen muss eindeutig der Kapitalanlageimmobilie zugeordnet werden können (Anschaffung, Herstellung oder Umschuldung eines bereits vermieteten Objektes).
  3. Keine Eigennutzung
    Bei selbst genutzten Immobilien können Sie keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Hier greift der Effekt des Disagios steuerlich nicht.
  4. Gesamtwirtschaftliche Betrachtung
    Die Steuerersparnis ist nur ein Baustein. Zinsen, Tilgung, Eigenkapital, Mietrendite und Ihr Anlagehorizont müssen zusammenpassen. Eine Gestaltung sollte steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sein

Unser Fazit zum Disagio bei Immobilienfinanzierung

Ein marktübliches Disagio kann bei der Finanzierung einer privaten Kapitalanlageimmobilie ein effektives Instrument zur Steueroptimierung sein. Der Vorteil liegt im sofortigen Werbungskostenabzug – und damit in einer oft deutlich spürbaren Steuerentlastung im Anschaffungsjahr.

Ob und in welcher Höhe ein Disagio in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, lässt sich jedoch nur im Rahmen einer individuellen Berechnung beurteilen.

Wie wir Sie konkret unterstützen

Wir beraten Sie gerne:

  • bei der Gestaltung der Finanzierung Ihrer Kapitalanlageimmobilie
  • bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Disagio für Sie sinnvoll ist
  • bei der steuerlichen Einordnung und Dokumentation gegenüber dem Finanzamt
  • bei der langfristigen steuerlichen Planung Ihrer Immobilieninvestitionen

Wenn Sie eine Immobilie erwerben oder eine bestehende Finanzierung umstrukturieren möchten, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Je früher wir eingebunden sind, desto besser können wir die steuerlichen Gestaltungsspielräume zu Ihren Gunsten nutzen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle Steuerberatung dar, sondern gibt einen allgemeinen Überblick über die steuerliche Behandlung von Disagios bei Kapitalanlageimmobilien. Eine persönliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Verhältnisse ist in jedem Fall erforderlich.

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Restnutzungsdauergutachten für Immobilien – aktuelles Urteil des Bundesfinanzministerium vom 01. Dezember 2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • BMF Urteil vom 01.12.2025: strengen Vorgaben für Restnutzungsdauergutachten aufgehoben
  • Folge: BFH-Urteile von 2021 und 2024 gelten wieder – flexibler Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist zulässig
  • Gutachten kann höhere Abschreibungen und spürbare Steuerersparnis ermöglichen
  • Wichtig: Qualifizierter Gutachter und nachvollziehbare Begründung (z.B. Alter, fehlende Modernisierung)

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 01. Dezember 2025 die bislang sehr strengen Vorgaben für Restnutzungsdauergutachten aufgehoben. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen das für Eigentümer und die Gebäudeabschreibung hat.

Grundsätzliches zur Gebäudeabschreibung und zum Restnutzungsdauergutachten

Werden Immobilien für steuerpflichtige Einkünfte genutzt, beispielsweise für Zwecke der Vermietung, können die Gebäudeanschaffungskosten bzw. -Herstellungskosten regelmäßig über die Abschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt bei der Einkommensteuer mindernd in Abzug gebracht werden.

Dabei beginnt bei jeder Anschaffung eine neue pauschale Nutzungsdauer – unabhängig vom tatsächlichen Gebäudealter. Wird also beispielsweise ein Grundstück mit einem im Jahr 1930 fertiggestellten Gebäude im Jahr 2025 angeschafft, gilt per Gesetz für steuerliche Zwecke automatisch eine Nutzungsdauer von 50 Jahren.

Da die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes jedoch kürzer sein kann als die pauschalisierte Nutzungsdauer aus dem Einkommensteuergesetz, lässt der Gesetzgeber zu, dass eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes im Rahmen der Gebäudeabschreibung angesetzt werden kann. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht geregelt, wie der Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer erfolgen soll.

Wie sieht die bisherige Entwicklung zu Gutachten für die Restnutzungsdauer von Immobilien?

Die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Restnutzungsdauer und somit einer höheren steuermindernden Abschreibung hat in den letzten Jahren in der Praxis deutliches Interesse geweckt. Daher versuchten zahlreiche Grundstückseigentümer über verschiedene Wege eine kürzere Restnutzungsdauer zu erzielen.

Natürlich sind daraufhin einige Fälle vor Gericht gelandet, da die Finanzverwaltung eine andere Meinung zum Umfang des Nachweises hatte als viele Grundstückseigentümer und später auch als die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.07.2021, welches (bisher) von der Finanzverwaltung nicht angewandt wird, entschieden, dass man sich grundsätzlich „jeder Darlegungsmethode“ bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint und dass ein Bausubstanzgutachten explizit nicht notwendig ist. Natürlich sollte die fachliche Argumentation durch einen geeigneten Sachverständigen nachvollziehbar sein.

Höhere Hürden für Anerkennung des Restnutzungsdauergutachtens

Aufgrund dieses Urteils gingen bei der Finanzverwaltung eine Vielzahl von „Restnutzungsdauergutachten“ in verschiedensten Formen und in unterschiedlicher fachlicher Qualität ein.

Daraufhin veröffentlichte das Bundesfinanzministerium das Schreiben vom 22.02.2023, worin für die Praxis sehr hohe Hürden hinsichtlich des Nachweises einer kürzeren Restnutzungsdauer finanzamtsintern vorgegeben wurden.

Anschließend kam wieder ein Fall zum Bundesfinanzhof, der erneut mit Urteil vom 23.01.2024 Stellung zur Thematik „Restnutzungsdauergutachten“ nahm. Dabei wurde klargestellt, dass die Restnutzungsdauer auch durch die korrekte Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung dargelegt werden kann. Wichtig dabei ist, dass ein geeigneter Sachverständiger die Berechnungen vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat sogar explizit der Finanzamtsauffassung, niedergeschrieben in dem vorgenannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums, widersprochen und die überhöhten Anforderungen an einen Nachweis zurückgewiesen. Auch dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung (bisher) nicht an.

Zwischenzeitlich waren Bemühungen vorhanden, das Gesetz bzw. die Durchführungsverordnung mit höheren Anforderungen des Nachweises anzupassen, die jedoch (vorläufig) nicht weiterverfolgt wurden.

Ende der strengen Vorgaben des BMF zum Restnutzungsdauergutachten

Nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben mit Datum vom 01.12.2025 das vorgenannte Schreiben mit den überhöhten Anforderungen an einen Nachweis zur kürzeren Restnutzungsdauer aufgehoben.

Welche Auswirkungen hat diese Auswirkung in der Praxis bei der Gebäudeabschreibung?

Damit bestehen derzeit nur noch die vorgenannten Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer. Wie die einzelnen Finanzämter damit umgehen, ist derzeit noch nicht bekannt, jedoch gibt es mit der Aufhebung des Schreibens keine bundesweite strenge Vorgabe der Finanzverwaltung in dieser Frage mehr.

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die Gebäuderestnutzungsdauer kürzer als die jeweilige pauschale steuerliche Nutzungsdauer sein könnte, empfiehlt sich aktuell über ein ordnungsgemäßes Restnutzungsdauergutachten nachzudenken.

Wichtig hierbei:

  • Der Sachverständige sollte in jedem Fall öffentlich bestellt und vereidigt oder zumindest nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sein.
  • Anhaltspunkte für eine kürzere Restnutzungsdauer des Gebäudes sind grundsätzlich ein höheres Gebäudealter und fehlende Modernisierungen.

Sofern der letzte Anschaffungszeitpunkt nicht zu weit in der Vergangenheit liegt, kann im Einzelfall durchaus eine beträchtliche Steuerminderung erreicht werden. Maßgebende Modernisierungen sind dabei die Dacherneuerung inklusive Wärmedämmung, Modernisierungen von Fenstern / Außentüren, Leitungssystemen, Heizungsanlagen, Bädern, des Innenausbaus sowie die Wärmedämmung von Außenwänden und die wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung.

Individuelle Strategie für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie – lassen Sie sich jetzt beraten

Künftig ist leider nicht auszuschließen, dass das Thema nochmals aufgegriffen wird und hinsichtlich der Voraussetzungen für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer anderweitig reguliert werden könnte.

Aus diesem Grund empfehlen wir eine individuelle Beratung und Begleitung bei der Durchsetzung eines nach der Rechtsprechung ordnungsgemäßen Nachweises einer kürzeren Restnutzungsdauer für Zwecke der Gebäudeabschreibung. Sprechen Sie uns gerne an.

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